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Aktuell

Schneemangelentschädigung

Aufgrund der bis in die zweite Hälfte Januar schlechten Schneesituation erinnern wir an die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen Schneemangelentschädigung zu beziehen. Die Regelungen finden sich im «Bundes­gesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung» (SR 837.0) in Art. 32 und in der zugehörigen «Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung» (SR 837.02) in Art. 51a.

80% des versicherten Lohns
Danach kann z.B. von Seilbahnunternehmen für ALV-versicherte Mitarbeiter eine Kurzarbeitsentschädigung von 80% des versicherten Lohns geltend gemacht werden, wenn der Betrieb aufgrund wetterbedingter Kundenausfälle geschlossen ist oder im Kalendermonat weniger als 25 Prozent der im Durchschnitt der letzten fünf Jahre gemachten Umsätze erzielt hat. Dabei müssen in jedem Kalendermonat drei Karenztage abgezogen werden, an welchen der Mitarbeiter mindestens mit 80% Lohn angestellt war. Zudem muss der Betrieb nachweisen, dass der Betrieb in drei von fünf Vorjahren geöffnet war. Bei Saisonbetrieben muss im Weiteren einmal je Saison eine zusätzliche Karenzfrist von 14 Tagen eingehalten werden.

SBS setzt sich für bessere Bedingungen ein
Die relativ strengen Bedingungen haben den SBS in den vergangenen Jahren mehrmals veranlasst, für verbesserte Bedingungen beim SECO zu intervenieren. Bisher ohne Erfolg – unter anderem auch deshalb, weil in den letzten Jahren in der Regel doch wieder genug Schnee vorhanden war, um einen minimalen Betrieb sicherzustellen. Möglicherweise bestehen mit der Neubesetzung der zuständigen Direktion für Arbeit die besseren Aussichten, die komplizierten und häufig ungerechten Bezugsbedingungen zu vereinfachen.

Fritz Lüdi, Tel. 031 359 23 26

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