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VI. Übrige Organe


Art. 21 Revisionsstelle

1) Die Generalversammlung wählt für die Dauer eines Geschäftsjahrs eine anerkannte
Treuhandgesellschaft als Revisionsstelle.
2) Die Revisionsstelle überprüft die Jahresrechnung und die Geschäftsführung
des Verbands.
3) Die Rechte und Pflichten der Revisionsstelle richten sich nach den Bestimmungen
des Schweizerischen Obligationenrechts.


Art. 22 Direktion

1) Der Direktion stehen ein Direktor und allfällige Vizedirektoren vor.
2) Sie führen die Geschäfte des Verbands gemäss Statuten, Reglementen und
Richtlinien im Rahmen des jährlichen Voranschlags.
3) Die Direktion verfügt zur Erfüllung ihrer Aufgaben über das erforderliche Personal.
4) Sie kann Teilaufgaben der Regionalverbände gegen Entschädigung wahrnehmen.


Art. 22bis Regionalverbände

1) Die Regionalverbände organisieren und konstitutieren sich selbst.
2) Die Regionalverbände und der SBS koordinieren ihre Arbeit auf Stufe Direktion und Vorstand.
3) Folgende Verbände sind als Regionalverbände anerkannt:
− Association des Remontées Mécaniques des Alpes Vaudoises (AR-MAV)
− Berner Bergbahnen (BBB)
− Bergbahnen Graubünden (BBGR)
− Ostschweizer Verband der Seilbahnunternehmungen (OSVS)
− Remontées Mécaniques Fribourgeoises (RMF)
− Walliser Bergbahnen (WBB/RMV)
− Transportunternehmungen Zentralschweiz (TUZ)
− Unione Trasporti Pubblici e Turistici (UTPT)
Der Vorstand kann weitere regionale oder kantonale Zusammenschlüsse als Regionalverband anerkennen.
4) Die Regionalverbände haben anlässlich der GV SBS sowie gegenüber dem ­Vorstand Antragsrecht.


Art. 23 Kommissionen

1) Kommissionen behandeln laufende Geschäfte eines definierten Fachbereichs.
2) Der Präsident und die Mitglieder werden durch den Vorstand für eine Amtsdauer
von drei Jahren gewählt. Wiederwahlen sind unbeschränkt möglich. Das
Mandat ist persönlich.
3) Neben den vom Vorstand und der Direktion zugewiesenen Geschäften können
die Kommissionen weitere Themen ihres Fachbereichs aus eigener Initiative
behandeln.
4) Die Kommissionen können in Absprache mit der Direktion Veranstaltungen
ihres Fachbereichs durchführen.
5) Für die Bearbeitung bestimmter Teilaufgaben ihres Fachbereichs können die
Kommissionen in Absprache mit der Direktion Arbeitsgruppen einsetzen.
6) Die Kommissionen und Arbeitsgruppen treten auf Einladung ihres Präsidenten
je nach Bedarf zusammen. Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen.


Art. 24 Projektgruppen

1) Projektgruppen behandeln thematisch klar umschriebene Sachgeschäfte während
eines begrenzten Zeitraums.
2) Der Projektleiter und die Mitglieder werden durch den Vorstand gewählt. Das
Mandat ist persönlich.
3) Die Projektgruppen erhalten ihre Aufträge vom Vorstand bzw. von der Direktion.
4) Sie treten auf Einladung ihres Leiters je nach Bedarf zusammen. Über die Verhandlungen
ist ein Protokoll zu führen.


Art. 25 Delegationen

1) Zur Mitarbeit in andern Organisationen und Institutionen kann sich der Verband
durch einen oder mehrere Delegierte aus dem Kreis der Mitglieder oder der
Direktion vertreten lassen.
2) Die Delegierten werden durch den Vorstand bestimmt. Das Mandat ist persönlich.
3) Die Delegierten haben die Direktion rechtzeitig vor ihren Sitzungen über die zu
behandelnden Geschäfte zu orientieren und allfällige Instruktionen einzuholen.
4) Die Direktion ist möglichst rasch nach den Sitzungen in geeigneter Form über
die wichtigsten Ergebnisse zu informieren.


Art. 26 Altersbeschränkung

Mitglieder der Verbandsorgane haben grundsätzlich bei Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters nach AHVG oder bei Austritt aus der Branche von ihren Mandaten im Verband zurückzutreten. Die Vorstands- und Kommissionsmitglieder können ihre Amtsdauer jedoch ordent­lich beenden. In besonderen Fällen kann der Vorstand Ausnahmen beschliessen.


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D-A-CH Tagung 2010  




21. und 22. Oktober 2010 im Casino Kursaal, Interlaken

Swiss Mountain Award  

Swiss Mountain Award 2010

 
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