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Art. 17 Zusammensetzung, Amtsdauer
1) Der Vorstand besteht aus höchstens sieben Mitgliedern.
2) Bei der Wahl ist auf eine angemessene Vertretung der Sprachen und Regionen Rücksicht zu nehmen.
3) Die Vorstandsmitglieder, ausgenommen der Präsident, sollen in der Regel Unternehmensleiter, Geschäftsleitungsmitglieder oder Verwaltungsräte einer Mitgliedunternehmung sowie Vorstandsmitglied eines Regionalverbandes sein.
4) Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre und beginnt mit der Wahl an der Generalversammlung. Sie sind zweimal wieder wählbar.
5) Die Amtsdauer des Präsidenten beträgt drei Jahre und beginnt mit der Wahl
an der Generalversammlung. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig. Eine
allfällige Amtsdauer als Vorstandsmitglied bleibt unberücksichtigt.
6) Der Vorstand konstituiert sich selbst und wählt zwei gleichberechtigte Vizepräsidenten aus seiner Mitte.
Art. 18 Befugnisse
Dem Vorstand stehen folgende Befugnisse zu:
a) Einberufung der Generalversammlung und Vorbereitung der traktandierten
Geschäfte;
b) Behandlung von Grundsatzfragen und von laufenden Geschäften, die ihm von
der Direktion unterbreitet werden;
c) Genehmigung von Reglementen, soweit sie nicht der Generalversammlung
vorbehalten sind;
d) Aufstellung von allgemeinen Richtlinien über die Tätigkeit und Organisation der
Direktion;
e) Beschlussfassung über einmalige Ausgaben ausserhalb des Voranschlags bis
höchstens Fr. 100’000.− im Einzelfall;
f) Beschlussfassung über wiederkehrende Ausgaben ausserhalb des Voranschlags
bis höchstens Fr. 30’000.− im Einzelfall;
g) Beschlussfassung über Inhalt, Dauer und Ausgestaltung von gemeinsamen
Marketingaktionen (Art. 10)
h) Entscheid über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern;
i) Wahl der Mitglieder von Kommissionen, Projektgruppen und Delegationen;
k) Wahl des Direktors und allfälliger Vizedirektoren sowie Festsetzung ihrer Anstellungsbedingungen;
l) Überwachung des Vollzugs der Beschlüsse der Generalversammlung;
m) Entscheid über die Einleitung von Gerichtsverfahren, den Abschluss eines gerichtlichen
Vergleichs und die Ergreifung von Rechtsmitteln an eine Gerichtsinstanz.
n) Errichtung einer Prüfstelle zur Homologation von Schneesportabfahrten.
Art. 19 Beschlussfassung
1) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder
anwesend ist.
2) Beschlüsse werden mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen gefasst.
3) Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet
der Vorsitzende mit Stichentscheid.
4) Über nicht traktandierte Geschäfte kann ein gültiger Beschluss nur zustandekommen,
wenn ihm die absolute Mehrheit aller Vorstandsmitglieder zustimmt.
5) Beschlüsse können auf dem Zirkularweg mit allen Kommunikationsmitteln gefasst
werden, sofern nicht ein Mitglied des Vorstands innert der angesetzten
Frist die Beratung an der nächsten Sitzung verlangt. Zirkularbeschlüsse sind
in das nächste Protokoll aufzunehmen.
Art. 20 Durchführung
1) Der Vorstand tritt auf Einladung des Präsidenten zusammen, so oft es die Geschäfte
erfordern.
2) Die Einladung erfolgt schriftlich mindestens zehn Tage vor dem Sitzungstermin
unter Bekanntgabe der Traktanden.
3) Die Sitzungen werden durch den Präsidenten oder im Verhinderungsfall durch
einen Vizepräsidenten geleitet.
4) Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Vorstands wird ein Protokoll
geführt. Dieses wird jedem Vorstandsmitglied zugestellt.
5) Der Direktor und allfällige Vizedirektoren nehmen an den Sitzungen mit beratender
Stimme teil. Zu Einzelgeschäften können auch Sachbearbeiter oder
Drittpersonen beigezogen werden.
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