Alter Browser

Anmelden


Stellenbörse

Stellenbörse

Offene Stellen von Seilbahn-Unternehmen.

Weiter
NEWS

Newsletter abonnieren

 
 

Medienmitteilungen abonnieren

 
 
Panorama Wallis
Urdenbahn
Pistenfahtzeug
Gstaad
Stoos

FAQ

In den FAQ Technik finden Sie die relevanten Antworten auf Fragen, welche die Branche an die Abteilung Technik häufig stellt.


 

Neigung der Linienführung für Skilifte

Auszug aus dem Reglement über Bau und Betrieb der nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen, Skilifte und Schrägaufzüge
 
Art. 34 Linienführung, Fahrbahn, seitliche Abstände
1. Die Linienführung ist so zu wählen, dass eine möglichst gefahrlose Beförderung der Benützer gewährleistet ist und von den Überwachungsstellen aus ein möglichst grosser Teil der Fahrbahn einsehbar ist.
2. Beim Sturz eines Benützers auf der Fahrbahn muss dieser ein sicheres Gelände leicht erreichen können.
3. Die Längsneigung der Fahrbahn darf folgende Werte nicht übersteigen:
a) Für Skilifte mit niederer Seilführung (Kleinskilifte)
- durch Festhalten am Seil 25 %
- mit Haltegriff oder Schubbügel 40 %
b) Für Skilifte mit hoher Seilführung
- mit Schleppbügel 50 %
- mit Schleppteller 60 %
4. Auf eine Länge von zwei Gehängeabständen kann die unter 34.3 b) aufgeführte Neigung auf 60 % beim Schleppbügel und 70 % beim Schleppteller erhöht werden. Solchen Fahrbahnbereichen müssen flachere Abschnitte mit höchstens 40 % Neigung und mindestens gleicher Länge vorausgehen.
5. Gegengefälle und Querneigungen sind nur in einem geringen Masse zulässig.
6. Die Fahrbahnbreite darf auf Dämmen 2.0 m, bei paarweisem Schleppen 2.5 m nicht unterschreiten.
7. Auf Brücken und in Einschnitten muss die Fahrbahn mindestens 2.5 m, bei paarweisem Schleppen 3,0 m breit sein.
8. Die seitlichen Abschrankungen auf Brücken müssen vollwandig ausgeführt sein. Die Höhe ist so zu wählen, dass diese mindestens 1.0 m über die Schneeoberfläche hinausreichen.
9. Wo aufgrund der Geländeverhältnisse Gefahren für gestürzte und abrutschende Benützer bestehen können, müssen entsprechende Vorkehrungen getroffen werden (z.B. Fangnetze, Polsterungen, Fangmulden, Absperrungen).
10. Stützen und andere feste Hindernisse müssen von der Seilachse im Bereiche der Benützer mindestens 1.25 m, bei paarweisem Schleppen 1.5 m entfernt sein. Bei systembedingter Verlegung der Fahrbahn aus der Seilachse heraus gilt dieser Abstand ab Fahrbahnmitte, wobei eine Versetzung zwischen Seilachse und Fahrbahnachse von höchstens 0.5 m zulässig ist.
11. Werden bei Parallelanlagen aufgrund der Geländeverhältnisse beide Bergseile innenliegend zugelassen, muss deren Abstand mindestens 3.2 m betragen.
12. Verläuft die Fahrbahn unmittelbar neben einer Abfahrtspiste, so sind erforderlichenfalls Abgrenzungen anzubringen.
13. Höhengleiche Kreuzungen mit Skiabfahrten sind möglichst zu vermeiden. Wo Kreuzungen zugelassen werden,  muss die Sicherheit der Lift- und Pistenbenützer durch zweckentsprechende Massnahmen wie Kennzeichnung und Leiteinrichtungen gewährleistet sein.

Links
Kontrollstelle IKSS

 

Definition Begleitperson bei Kindern

Aus der Praxis kann man mindestens folgende Präzisierungen machen:
  1. Es geht um eine mündliche Vereinbarung zwischen Verantwortlichen und Begleitperson.
  2. Die Begleitperson kann nicht ein Kind sein. Gemäss OITAF-Heft Nr. 9bis) darf er/sie nicht kleiner als 1.25 m sein.
  3. Gemäss OITAF-Heft muss es jemand sein, der vor der Fahrt über seine „Aufgabe“ informiert wurde durch den Bahnverantwortlichen und dies akzeptiert hat.
  4. Es muss jemand sein, der insbesondere mit der Handhabung des Schließbügels befähigt ist.
  5. Es muss nicht unbedingt jemand von der Gruppe sein.
  6. Es muss nicht unbedingt eine erwachsene Person sein, obwohl dies aus juristsichen Gründen ein Vorteil sein könnte.
Links
Empfehlungen OITAF

Grenzwerte bei Alkohol 

Auszug auf der Verordnung über die sicherheitsrelevanten Tätigkieiten im Eisenbahnbereich (STEBV, SR 742.141.2)
 

3. Kapitel: Unfähigkeit zur Ausübung sicherheitsrelevanter Tätigkeiten

 
Art. 14 Dienstunfähigkeit wegen Alkohol oder anderer Substanzen
1 Dienstunfähigkeit wegen Alkoholeinfluss (Angetrunkenheit) gilt als erwiesen, wenn eine Person mit einer sicherheitsrelevanten Tätigkeit:
a.
eine Blutalkoholkonzentration von 0,10 Promille oder mehr aufweist; oder
b.
eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer Blutalkoholkonzentration von 0,10 Promille oder mehr führt.
2 Als qualifiziert gilt eine Blutalkoholkonzentration von 0,50 Promille oder mehr.
3 Dienstunfähigkeit wegen Betäubungsmitteleinfluss gilt als erwiesen, wenn im Blut einer Person mit einer sicherheitsrelevanten Tätigkeit eine der folgenden Substanzen nachgewiesen wird:
a.
Tetrahydrocannabinol (Cannabis);
b.
freies Morphin (Heroin/Morphin);
c.
Kokain;
d.
Amphetamin;
e.
Methamphetamin;
f.
MDEA (Methylendioxyethylamphetamin);
g.
MDMA (Methylendioxymethylamphetamin).
4 Das BAV erlässt eine Richtlinie über den Nachweis dieser Substanzen.
5 Für Personen, die nachweisen können, dass sie eine oder mehrere der in Absatz 3 aufgeführten Substanzen gemäss ärztlicher Verschreibung einnehmen, gilt Dienstunfähigkeit nicht bereits beim Nachweis dieser Substanzen als erwiesen.
6 Angestellte eines Unternehmens dürfen eine dienstunfähige Person keine sicherheitsrelevante Tätigkeit ausüben lassen.
 
Links
Verordnung über die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich (STEBV, SR 742.141.2)

Neue Richtlinie «Korrelation zwischen EN- und SIA-Normen zum Thema Wind ausser Betrieb»

Seit Januar 2015 hat das BAV die neue Richtlinie «Korrelation zwischen den nationalen SIA-Normen und den harmonisierten EN-Normen betreffend Wind ausser Betrieb» publiziert (www.bav.admin.ch › Seilbahnen › Merkblätter).
 
Die grundlegenden Anforderungen der Richtlinie 2000 / 9 / EG verlangen, dass beim Bau von neuen (bzw. beim Umbau von bestehenden) Seilbahnanlagen die lokalen Umgebungsbedingungen berücksichtigt werden müssen. In der Schweiz gilt zur Berechnung der Windeinflüsse die Normenreihe SIA 261. Für die Konstrukteure von Seilbahnanlagen (mechanische Teile) stehen die in den SIA-Normen vorgegebenen Staudrücke zu den entsprechenden Werten der harmonisierten Normen EN 12930 und EN 13107 teilweise im Widerspruch. Zur Schaffung einer einheitlichen nationalen Arbeits- und Diskussionsgrundlage für Bau- und Konstruktionsingenieure wurde mit dieser Richtlinie eine Korrelationstabelle des Wind-Staudrucks ausser Betrieb erarbeitet. Mit dieser Tabelle kann der Konstruktionsingenieur die anhand der EN-Normen gewählten Staudruckwerte mit den entsprechenden vom Bauingenieur nach den SIA-Normen festgelegten Werten in Relation setzen.
 

Beurteilung älterer Anlagen hinsichtlich Abweichungen von aktuellen Normen

Hilfsmittel BAV Anlagen (PDF | XLS, August 2019)
Documento ausiliario (PDF | XLS, agosto 2019)