Bei fehlendem Schnee besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, Schneemangelentschädigung zu beziehen. Die gesetzlichen Grundlagen finden sich in Art. 42 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0) und in Art. 51a der zugehörigen Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV, SR 837.02).
Auf der Seite Seite finden Sie weitere Informationen, die Formulare zur Beantragung der Schlechtwetterentschädigung, eine Überblicksbroschüre sowie einen Link zu den Adressen der zuständigen kantonalen Amtsstellen und der Arbeitslosenkassen.