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Lawinenniedergang in Anzère 2009: zwei Bundesgerichtsurteile

> Service > E-Newsletter > Newsletter > 2-2018 > Lawinenniedergang in Anzère 2009: zwei Bundesgerichtsurteile

In der Altjahrswoche 2009 lösten drei Variantenfahrer im Skigebiet von Anzère (VS) eine Lawine aus. Zu diesem Zeitpunkt herrschte erhebliche Lawinengefahr (Stufe 3). Zwei Skifahrer, die sich auf einer markierten Piste befanden, wurden von dieser Lawine erfasst. Sie erlitten Prellungen, konnten aber lebend geborgen werden.

Am 28. November 2017 fällte das Bundesgericht im «Fall Anzère» zwei Urteile:

  • Im einen Urteil kam das Bundesgericht zum Schluss, die drei Variantenfahrer hätten sich der fahrlässigen Störung des öffentlichen Verkehrs im Sinne von Art. 237 Ziff. 2 des Strafgesetzbuchs (StGB) schuldig gemacht (vgl. Urteil 6B_403/2016). Entsprechend hob das Bundesgericht das Urteil des Kantonsgerichts Wallis auf; die Beschuldigten waren auf kantonaler Ebene noch freigesprochen worden.
  • Im anderen Urteil entschied das Bundesgericht, das Seilbahnunternehmen sei nicht berechtigt, im Strafverfahren den Schaden geltend zu machen, der ihr durch Such- und Rettungsaktionen entstanden war. Das Unternehmen machte gut CHF 70'000.– als Schadenersatz geltend. Diese Forderung muss gemäss Bundesgericht vor dem Zivilgericht geltend gemacht werden (vgl. Urteil 6B_402/2016).

War Lawine vorhersehbar?
Für die rechtliche Beurteilung zentral war, ob der Lawinenniedergang vorhersehbar war. Das Bundesgericht bestätigte diesbezüglich, was es auch schon in früheren Urteilen ausgeführt hatte (zuletzt im «Fall Grünsee Zermatt»; Urteil 6B_410/2015 vom 28. Oktober 2015 E. 1.4.1): Die Frage, ob ein Lawinenniedergang vorhersehbar war und ob sich ein Variantenfahrer deshalb sorgfaltswidrig verhalten hat, ist aus der Sicht des Seilbahnunternehmens zum Zeitpunkt unmittelbar vor dem Unfall zu beurteilen. Nicht von Bedeutung ist hingegen, was ein Variantenfahrer konkret wusste oder hätte wissen müssen.

Gericht beurteilt Vorhersehbarkeit von Lawinen
Das Bundesgericht führte weiter aus, die Frage, ob eine Lawine vorhersehbar war, sei eine Rechtsfrage; dies auch mit der Konsequenz, dass sie nicht von einem allfälligen Gutachter, sondern vom Gericht zu beantworten ist. Anders als das Bundesgericht verneinte der Gutachter des Instituts für Schnee- und Lawinenforschung (SLF) im «Fall Anzère» die Vorhersehbarkeit der Lawine.

Schadenersatzforderungen gehören vor Zivilgerichte
Eine wichtige Erkenntnis für Seilbahnunternehmen betrifft die Schadenersatzforderung für Such- und Rettungskosten: Solche Forderungen können nicht im Rahmen eines Strafverfahrens geltend gemacht werden, sondern müssen beim zuständigen Zivilgericht eingeklagt werden. Seilbahnunternehmen, die entsprechende Forderungen geltend machen wollen, sind deshalb gut beraten, rasch zu handeln, um den Eintritt der Verjährung abzuwenden. Im Einzelfall können Schadenersatzforderungen nämlich schon nach einem Jahr verjähren.
Nicht Gegenstand der Urteile des Bundesgerichts war das Thema Verkehrssicherungspflicht. Das Gericht sprach sich deshalb nicht darüber aus, ob die zahlreichen vom Seilbahnunternehmen getroffenen Massnahmen in dieser Hinsicht genügten. Gegenstand des Verfahrens war einzig die strafrechtliche Verantwortung der drei Variantenfahrer.