Vereinfachte Abrechnungsmethode mit der Saldo- oder Pauschalsteuersatz-Methode
Saldo- (SSS) oder Pauschalsteuersätze (PSS) sind Branchensätze, welche die MWST-Abrechnung mit der Steuerverwaltung vereinfachen, weil die Vorsteuern nicht ermittelt werden müssen. Da es sich um eine vereinfachte Abrechnungsmethode handelt, kann die geschuldete Steuer höher oder niedriger ausfallen als mit der effektiven Abrechnungsmethode. Die richtige Wahl der Abrechnungsmethode kann klare steuerliche Vorteile zur Folge haben.
Ein Unternehmen kann ausschliesslich eine Abrechnungsmethode verwenden.
Die SSS/PSS kann für Betriebe sinnvoll sein, die im Verhältnis zum Umsatz eine tiefe Vorsteuer in Abzug bringen können. Die Vorsteuer berechnet sich aus Materialeinkauf, Sachaufwand und Investitionen. Betriebe, die für kommende (auch nur einzelne) Jahre geringe Investitionstätigkeiten geplant haben, sollten die vereinfachte Abrechnung (SSS oder PSS) in Erwägung ziehen.
Für einen Wechsel von der effektiven zur vereinfachten Methode sollte deshalb dem Betrieb die ungefähre Mittelfristplanung (geplante Investitionen, Erträge & Aufwände) bekannt sein.
Die Frist für einen Wechsel läuft jeweils 60 Tage nach Beginn der Steuerperiode aus (am 28. Februar).
Die SSS-Methode kann nur von steuerpflichtigen Personen angewendet werden, welche jährlich nicht mehr als 109'000 Franken Steuern, berechnet mit dem für sie massgebenden Saldosteuersatz, zu bezahlen haben und im gleichen Zeitraum höchstens 5,02 Mio. Franken Umsatz aus steuerbaren Leistungen erwirtschaften .
Pro Betrieb können maximal zwei verschiedene Saldosteuersätze bewilligt werden. Dabei muss die zweite Tätigkeit mindestens 10% des Gesamtumsatzes ausmachen.
Bei Betrieben, die mehrere Leistungen anbieten (z.B. Personentransport, Restauration und Material-Vermietung) wird zunächst der höchste SSS bewilligt, der für die verschiedenen Tätigkeiten der steuerpflichtigen Person gilt. Den zweiten SSS kann die steuerpflichtige Person unter jenen SSS auswählen, die für ihre übrigen Tätigkeiten vorgesehen sind. Auch hier können nur diejenigen Tätigkeiten berücksichtigt werden, deren Anteil am Gesamtumsatz mehr als 10 % beträgt.
Die Abrechnung mit der Steuerverwaltung erfolgt halbjährlich.
Der Wechsel von der Saldosteuersatz-Methode zur effektiven Methode kann jedes Jahr vorgenommen werden. Um erneut zurück auf die SSS-Methode zu wechseln muss eine Frist von drei Jahren eingehalten werden.
Die Branchensätze für die Saldosteuersatz-Methode betragen:
– Für Seilbahnen 3.7 %
– Für gastgewerbliche Betriebe 5.2 %
– Für Sportgeschäfte 2.1 %
– Für Beherbergung 2.1 %
– Die weiteren Branchensätze sind der
Infobroschüre der ESTV zur SSS zu entnehmen.
Downloads
Berechnungshilfe (xls)
Links
MWST-Infobroschüre zur Saldosteuer
Unterstellungserklärung SSS (Antragsformular)
MWST-Gesetz
MWST-Verordnung
Verordnung der ESTV über die Höhe der Saldosteuersätze nach Branchen und Tätigkeiten
Die PSS-Methode kann nur von bestimmten steuerpflichtigen Personen wie Bund, Kantone, Gemeinden aber auch konzessionierten Transportunternehmen angewendet werden.
Der Wechsel von der Pauschalsteuersatz-Methode zur effektiven Methode kann erst nach drei Jahren vorgenommen werden. Um erneut zurück auf die PSS-Methode zu wechseln muss eine Frist von 10 Jahren eingehalten werden.
Die Abrechnung mit der Steuerverwaltung erfolgt vierteljährlich.
Die Branchensätze für die Pauschalsteuersatz-Methode betragen:
– Für konzessionierte Transportunternehmen 4.4 %
– Die weiteren Branchensätze sind der
Infobroschüre der ESTV zur PSS zu entnehmen.
Links
MWST-Infobroschüre zur Pauschalsteuer
Unterstellungserklärung PSS (Antragsformular)
MWST-Gesetz
MWST-Verordnung
Wann kann die Abrechnungsmethode gewechselt werden?
Betriebe, die noch nie die Methode gewechselt haben, können bis zum 28. Februar bei der Steuerverwaltung beantragen, nach welcher Methode sie abrechnen wollen.
– Von der SSS-Methode auf die effektive Methode kann jedes Jahr gewechselt werden.
– Von der effektiven Methode auf die SSS-Methode kann nach 3 Jahren (effektiver Methode) gewechselt werden.
– Von der PSS-Methode auf die effektive kann nach 3 Jahren (pauschalbesteuert) gewechselt werden.
– Von der effektiven Methode auf die PSS-Methode kann nach 10 Jahren (effektiver Methode) gewechselt werden.
Wie muss der Wechsel erfolgen / beantragt werden?
Der Wechsel muss spätestens 60 Tage nach Beginn der Steuerperiode schriftlich bei der Steuerverwaltung angemeldet werden. Die Formulare dazu:
Für die Saldosteuer:
Unterstellungserklärung SSS (Antragsformular)
Für die Pauschalsteuer:
Unterstellungserklärung PSS (Antragsformular)
Gehört die Abgeltung auch zum steuerbaren Umsatz?
Bei der SSS: Nein, Abgeltungen sind nicht umsatzsteuerpflichtig.
Bei der effektiven Methode: Nein aber Abgeltungen bedingen eine Vorsteuerkürzung.
Für welche Betriebe macht die Abrechnung nach der Saldosteuersatz-Methode Sinn?
Die SSS/PSS kann für Betriebe sinnvoll sein, die im Verhältnis zum Umsatz eine tiefe Vorsteuer in Abzug bringen können. Die Vorsteuer berechnet sich aus Materialeinkauf, Sachaufwand und Investitionen. Betriebe, die für kommende (auch nur einzelne) Jahre geringe Investitionstätigkeiten geplant haben, sollten die vereinfachte Abrechnung (SSS oder PSS) in Erwägung ziehen.
Können sowohl die effektive Abrechnungsmethode wie auch die Saldosteuersatz-Methode angewendet werden?
Nein. Der Betrieb (die juristische Person) muss sich für
eine Methode entscheiden.
Wie viele verschiedene Saldosteuersätze können pro Unternehmen angewendet werden?
Maximal zwei (2). Falls der Betrieb mehr als zwei Leistungen anbietet (z.B. Personentransport, Restauration und Material-Vermietung) wird zunächst der höchste SSS bewilligt, der für die verschiedenen Tätigkeiten der steuerpflichtigen Person gilt. Den zweiten SSS kann die steuerpflichtige Person unter jenen SSS auswählen, die für ihre übrigen Tätigkeiten vorgesehen sind. Auch hier können nur diejenigen Tätigkeiten berücksichtigt werden, deren Anteil am Gesamtumsatz mehr als 10% beträgt.
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Merkblatt MWST-Abrechnung
Merkblatt Anpassung MWST-Satz auf 01.01.2018
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