
Im öffentlichen Verkehr gilt ab Dezember 2025 ein neuer Branchenstandard für die Kundeninformation. Er betrifft alle Transportmittel und damit auch die Seilbahnen. Für Seilbahnen konnten praxistaugliche Ausnahmen erreicht werden.
Auch Seilbahnen gehören zum öffentlichen Verkehr, unabhängig davon, ob sie Erschliessungsfunktionen wahrnehmen und abgeltungsberechtigt sind oder nicht. Der neue Branchenstandard Kundeninformation (BS-KI) legt fest, wie Reisende vor, während und nach der Fahrt informiert werden sollen. Die Vorgaben gelten damit auch für Pendelbahnen, Gondelbahnen, Standseilbahnen und Sesselbahnen, sofern sie eine Personenbeförderungskonzession besitzen. Anlagen, welche ausschliesslich dem Transport von Personen dienen, welche sportliche Aktivitäten ausüben, sind vom Branchenstandard ausgenommen. Dazu gehören zum Beispiel Skilifte, Schlepplifte für Bikes oder Sessellifte, die für Fussgänger gesperrt sind. Ziel ist eine schweizweit einheitliche, verständliche und verlässliche Kundeninformation über alle Transportmittel hinweg.

Wesentliche Vorgaben für Seilbahnen
Der BS-KI definiert, welche Informationen an Haltestellen und in Fahrzeugen bereitgestellt werden müssen. Dazu gehören Angaben zu Betriebszeiten und Fahrplan, zum Ziel der Fahrt, zu Störungen oder Ereignissen, zu Passagierrechten sowie zu relevanten Anschlussmöglichkeiten. Diese Inhalte sollen sicherstellen, dass die Kundschaft ihre Reise jederzeit zuverlässig planen und fortführen kann.
Einige Informationen gelten als Hauptinformationen und müssen grundsätzlich optisch und akustisch verfügbar sein. Das Verhältnismässigkeitsprinzip erlaubt es jedoch, an Haltestellen mit weniger als 800 Ein- und Aussteigenden pro Tag bestimmte Vorgaben in vereinfachter Form umzusetzen oder sogar ganz darauf zu verzichten, solange die Erreichbarkeit der Informationen insgesamt gewährleistet bleibt.
Erreichte Ausnahmen für die Seilbahnbranche
Im Austausch mit der Kommission konnten die Besonderheiten der Seilbahnunternehmen erfolgreich berücksichtigt werden. Der oft touristische Charakter der Kundschaft, die Nähe zum Personal sowie Standorte mit geringer Frequenz erfordern Lösungen, die flexibel und sinnvoll umsetzbar sind. Deshalb bleibt es möglich, wichtige Informationen weiterhin mündlich zu vermitteln, insbesondere dort, wo digitale Anzeigen unverhältnismässig oder technisch schwierig wären oder wo die Gäste persönliche Unterstützung bevorzugen. Diese Ausnahmen für Seilbahnunternehmen stellen sicher, dass die Informationspflicht ohne unnötige Investitionen erfüllt werden kann.

Übergangsbestimmungen
Der Branchenstandard tritt am 14. Dezember 2025 in Kraft. Vorgaben ohne zusätzlichen finanziellen Aufwand müssen bis Ende 2026 umgesetzt sein. Vorgaben, die grössere Investitionen erfordern, müssen im Zuge von Sanierungen oder Neubeschaffungen bis spätestens 2035/36 umgesetzt werden. Wo Investitionen unverhältnismässig wären, können Ausnahmen gewährt werden. Diese Übergangsfristen stellen sicher, dass die Umsetzung über mehrere Jahre planbar bleibt.
Standards und Ausnahmen im Detail
Eine Präsentation mit den wichtigsten Punkten des neuen Standards sowie Hinweisen speziell für Seilbahnen stellt SBS den Mitgliedern zur Verfügung, sobald diese vorliegt. Sie wird einen übersichtlichen Einstieg bieten und die Unternehmen bei der Vorbereitung der nächsten Umsetzungsschritte unterstützen.
Dank an die Mitwirkenden
Seilbahnen Schweiz dankt den Branchenvertretern, die sich mit viel Engagement in der Kommission und in der Arbeitsgruppe eingesetzt haben: Frédéric Füssenich, CEO Rigibahnen AG, Stefan Schmid, CEO Stockhorn Bahnen AG, und Pascal Ziegler, Leiter strategische Projekte der Aletsch Bahnen AG. Ihr Einsatz hat wesentlich dazu beigetragen, dass die Besonderheiten der Seilbahnbranche im Standard berücksichtigt werden konnten.


