
Mit dem Postulat 24.3468 wurde der Bundesrat beauftragt, in einem Bericht eine Gesamtbeurteilung der Umsetzung des Seilbahngesetzes (SebG) von 2006 vorzunehmen. Dabei soll insbesondere die Umsetzung der Pflicht der Eigentümerinnen und Eigentümer von Seilbahnanlagen, definitiv stillgelegte Anlagen zurückzubauen, auf föderaler und kantonaler Ebene geprüft werden.
Seilbahnen Schweiz (SBS) erachtet die Diskussion rund um das Seilbahngesetz (SebG) und den vom BAV geteilten Fragenkatalog (Po 24.3468) als zentral und gleichzeitig als Chance für die Branche, gemeinsam mit der Leitbehörde den Herausforderungen der Zukunft bestmöglich zu begegnen.
Ein Blick zurück und die Einschätzung von SBS
Das Seilbahngesetz (SebG) hatte unter anderem zum Ziel, die verschiedenen Verfahren bzgl. Konzessionierung, Baubewilligung und Betriebsbewilligung bei einer Leitbehörde (BAV) zu bündeln und damit zu vereinfachen. Dies ist aus Sicht SBS zielführend und pragmatisch gelungen. Es lässt sich festhalten, dass das SebG in der Branche sehr gut verankert ist. SBS unterstützt den Willen des Gesetzgebers, einheitliche und schlanke Prozesse zu fördern – insbesondere im technischen Bereich durch die vollständige Übernahme der CEN-Normen.
Die «Rückbaupflicht von stillgelegten Anlagen» beschäftigt die Branche
SBS hält die Rückbaupflicht im Seilbahngesetz für ausreichend geregelt und lehnt zusätzliche Fristen oder Fondslösungen ab. Der Rückbau liegt klar in der Verantwortung der Eigentümer:innen; Verzögerungen entstehen oft, weil neue Betriebsperspektiven geprüft werden müssen. Ein gesetzlicher Fonds oder Versicherungsmodelle würden unnötig Kapital binden, die unternehmerische Freiheit einschränken und potenziellen Wiederinbetriebnahmen im Weg stehen. Die Schaffung neuer Finanzierungsinstrumente wird daher als nicht zielführend erachtet. Hingegen begrüsst SBS ausdrücklich die Möglichkeit, Rückbauten als Ersatzmassnahme bei anderen Projekten anzurechnen, um bereits erfolgte Rückbauten angemessen zu würdigen und in künftige Genehmigungsprozesse einzubeziehen.