Ausgangslage
Die Teilrevision AZG wurde vom Nationalrat in der Frühlingssession 2016 und vom Ständerat in der Sommersession 2016 angenommen. Die Referendumsfrist ist unbenutzt verstrichen. Die Unterteilung in Betriebs- und VerwaltungsdienstDie Unterteilung in Betriebs- und Verwaltungsdienst ist nichts Neues (vgl. den geltenden Art. 5 AZGV). Diese Definition wird mit der Revision von AZG und AZGV auch nicht grundsätzlich geändert, sondern vor allem sprachlich etwas angepasst. So umfasst der Betriebsdienst gemäss aktuellstem Entwurf der AZGV:
Auf Grundlage dieser gesetzlichen Umschreibung ist also jede Funktion eines Unternehmens entweder dem Betriebs- oder dem Verwaltungsdienst zuzuordnen. Zu beachten ist, dass nicht zwingend für eine ganze Organisationseinheit die gleiche Zuteilung gemacht werden muss. Entscheidend ist die jeweilige einzelne Funktion. Die Arbeit in fixen Touren oder regelmässige Arbeit am Wochenende sind dabei Indizien für die Zugehörigkeit zum Betriebsdienst. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass es nicht möglich ist, allgemein gültige Richtlinien für die Zuordnung aufzustellen. Bei Unklarheiten bei der Zuteilung einer Funktion steht Ihnen der Rechtsdienst SBS gerne zur Verfügung. Auch das BAV kann angefragt werden. Letzteres plant, unter Mitarbeit der Eidgenössischen AZG-Kommission, auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens (geplant im Dezember 2018) Wegleitungen oder FAQ zum revidierten AZG und der AZGV herauszugeben. Die wichtigsten Änderungen für das Personal im VerwaltungsdienstAllgemeine Vorbemerkung Das SECO stellt auf seiner Webseite umfangreiche Informationen zur Verfügung. Neben den nachstehend erwähnten spezifischen Hinweisen und Unterlagen ist auf die Wegleitungen zum ArG und den Verordnungen hinzuweisen, welche zu jeder Gesetzesbestimmung Erläuterungen und Interpretationshilfen liefern. Zuständige Aufsichtsbehörde Zuständig für den Vollzug des ArG sind die Kantone – unter Vorbehalt von Art. 42 ArG, der die dem Bund zufallenden Aufgaben umschreibt. Dies gilt insbesondere auch für den Vollzug der Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz (ArGV3) über den Gesundheitsschutz. Die Adressen der zuständigen kantonalen Arbeitsinspektorate bzw. des SECO finden sich hier oder in diesem Dokument. Nacht- und Sonntagsarbeit Eine Umstellung bringt die Tatsache mit sich, dass Nacht- bzw. Sonntagsarbeit gemäss Art. 16 bzw. 18 ArG grundsätzlich verboten ist. Ausnahmen von diesem Verbot bedürfen einer Bewilligung (Art. 17 bzw. 19 ArG). Zu beachten ist, dass diese Bestimmungen sowie die nachfolgenden Erläuterungen auch für in der Nacht oder am Sonntag zu leistende Pikettdienste gelten. Ist die Nacht- bzw. Sonntagsarbeit dauernd oder regelmässig wiederkehrend, muss die Bewilligung beim SECO beantragt werden. Ausnahmebewilligungen für vorübergehende Nacht- oder Sonntagsarbeit werden von den zuständigen kantonalen Behörden ausgestellt. Bewilligungsgesuche an das SECO sowie einige Kantone können auch über das Online-Portal „Tacho“ eingereicht werden. Weitere Informationen:
Die Pflicht zur Erfassung der Arbeitszeit findet ihre Grundlage in Art. 46 ArG. Hinzuweisen ist auf die Möglichkeiten zum Verzicht auf die Arbeitszeiterfassung gemäss Art. 73a der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV1) sowie die vereinfachte Arbeitszeiterfassung nach Art. 73b ArGV1. Detaillierte Informationen finden Sie hier. Bei Fragen steht Ihnen der Rechtsdienst SBS gerne zur Verfügung. |